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   ArbG Berlin, 24.11.2011 - 50 Ca 8663/11   

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https://dejure.org/2011,44779
ArbG Berlin, 24.11.2011 - 50 Ca 8663/11 (https://dejure.org/2011,44779)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2011 - 50 Ca 8663/11 (https://dejure.org/2011,44779)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 24. November 2011 - 50 Ca 8663/11 (https://dejure.org/2011,44779)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2012 - 18 Sa 2605/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - betriebsbedingte Kündigung - keine

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2011 - 50 Ca 8663/11 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2011 - 50 Ca 8663/11 - teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2011, 50 Ca 8663/11 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2011, 50 Ca 8663/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. Dezember 2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Angestellte der Berliner Geschäftsstelle weiterzubeschäftigen.

  • LSG Hamburg, 28.06.2012 - L 1 KR 148/11

    Krankenversicherung - Schließung einer Krankenkasse - keine Klagebefugnis eines

    § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auch dahin ausgelegt worden, dass eine Beendigung der Vertragsverhältnisse mit der Schließung der Kasse nur dann eintrete, wenn ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 SGB V unterbreitet, aber vom Arbeitnehmer nicht angenommen worden sei - und da ordentlich kündbare Arbeitnehmer nach § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V von vornherein nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden könnten, finde der Beendigungstatbestand der Schließung der Krankenkasse auf diese schon keine Anwendung (vgl. ArbG Berlin 24.11.2011 - 50 Ca 7831/11 und 50 Ca 8663/11, juris; ArbG Düsseldorf 12.1.2012 - 4 Ca 5507/11, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 2559/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Regelung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V findet auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer und damit auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11; Arbeitsgericht Berlin vom 24.11.2011 - 50 Ca 8663/11 in juris).
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